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  • Warum gibt es so viele Flüchtlinge?

    In den vergangenen fünf Jahren sind 15 neue Konflikte weltweit entstanden, die verzweifelte Menschen aus ihren Heimatländern vertreiben, z.B. in Syrien, im Jemen, in der Ukraine oder in Myanmar. Menschen gehen und verlassen ihr Land, um ihre Kinder in Sicherheit zu bringen, weil ihr Zuhause zerstört wurde, wenn sie auf Grund ihrer ethnischen Zugehörigkeit oder wegen ihrer Religion verfolgt werden. Immer öfter zerstören auch Naturkatastrophen die Lebensgrundlage vieler Menschen. Niemand verlässt freiwillig die Heimat. Ein Zuhause gibt Sicherheit, Identität und Zukunft. All das haben die Menschen, die in den vergangenen Monaten oder Jahren zu uns gekommen sind, verloren. Vielleicht für immer.

     

    Syrien ist laut Zahlen der UNO momentan weltweit das Land mit den meisten Flüchtlingen. Fast fünf Millionen Menschen haben Syrien verlassen, 6,6 Millionen Syrer sind in ihrem eigenen Land auf der Flucht. Auf Syrien folgt Afghanistan, ein Land in dem kein Frieden einkehren will. Darauf folgen die vier afrikanischen Staaten Somalia, Südsudan, Sudan und die Demokratische Republik Kongo.

     

    Noch nie waren weltweit so viele Menschen auf der Flucht wie jetzt. Ende 2015 waren es weltweit 65,3 Millionen Menschen. Diese Zahl stammt vom UNHCR. Diese Menschen zusammengenommen wären die 21.-größte Nation der Welt.

     

    Auch wenn wir in Deutschland oft das Gefühl haben, wir würden ja am meisten Flüchtlinge aufnehmen. Tatsächlich ist die Türkei das Land, das die meisten Menschen aufgenommen hat, Ende 2015 waren es 2,5 Millionen Geflüchtete. Viele leben heute noch dort.

     

    Solange die internationale Gemeinschaft nicht in der Lage ist, Konflikte zu befrieden und zwischen Kriegsparteien zu vermitteln, werden sich Menschen mit nur wenigen Habseligkeiten aufmachen, um ihr Leben und das ihrer Familie zu retten.

  • Wann gehen die Menschen zurück in ihre Heimat?

    Erst, wenn dort Frieden einkehrt, können Menschen nach Hause zurückkehren. Das ist in den wenigsten Weltregionen bisher der Fall. Wer geflohen ist, dem drohen unter Umständen Verfolgung und sogar Tod; wenn Fliehende sich ihrem Regime entzogen haben und beispielsweise nicht bereit waren, für ihr Land in den Krieg zu ziehen. Deutschland schickt keine Schutzsuchende in eine Situation zurück, in der sie verfolgt, bedroht und unterdrückt werden. Allerdings werden einige Herkunftsländer der Flüchtlinge von unseren Behörden als sicher angesehen, so dass Menschen aus den folgenden Staaten außerhalb der EU kaum eine Aussicht auf einen positiv beschiedenen Asylantrag haben. Diese gelten als sichere Herkunftsländer:

    • Albanien
    • Bosnien und Herzegowina
    • Ghana
    • Kosovo
    • Mazedonien (ehemalige jugoslawische Republik)
    • Montenegro
    • Senegal
    • Serbien
  • Hat es so eine Flüchtlingswelle zu uns schon einmal gegeben?

    Deutschland ist ein Land, das oft große Flüchtlingsströme aufgenommen hat. Zwischen den Weltkriegen kamen rund 600.000 Einwanderer aus dem Osten zu uns, seit 1950 waren es 4,5 Millionen Spätaussiedler, von denen 3,1 Millionen noch bei uns leben. Zuletzt haben wir zu Zeiten der Balkankrise viele Krisenflüchtlinge aufgenommen. Es hat immer funktioniert und hat unser Land noch nie in eine Krise gestürzt.

  • Was ist der offizielle Weg, wenn Flüchtlinge bei uns ankommen?

    Alle seit 2015 eingereisten Flüchtlinge sind laut BAMF inzwischen registriert. Allerdings gibt es an dieser Angabe Zweifel. Die Registrierung ist der erste Schritt, wenn ein Flüchtling bei uns eintrifft. Eine zentrale Datenbank enthält die Daten aller hier registrierten Flüchtlinge – mit Fingerabdrücken, Fotos und Personendaten. Das ist der sogenannte Ankunftsnachweis. Dafür wurde eigens ein Ausweis eingeführt, der Zugang zu Sozialleistungen ermöglicht. Nach der Registrierung folgt der Asylantrag.

  • Wie läuft ein Asylverfahren ab?

    Der Asylantrag wird in der Regel persönlich bei einer Außenstelle des Bundesamtes gestellt oder in einem der Ankunftszentren. Nur in wenigen Ausnahmefällen erfolgt die Antragstellung schriftlich. Im Rahmen des Asylverfahrens wird außerdem ermittelt, ob ein anderer europäischer Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist (Prüfung des Dublin-Verfahrens).

     

    Nach Antragstellung bekommen Antragstellende eine Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung, die dadurch den Ankunftsnachweis ablöst. Damit halten sie sich rechtmäßig in Deutschland auf. Die Aufenthaltsgestattung bindet den Antragsteller an seinen Bezirk, in dem sich die Aufnahmeeinrichtung befindet (Residenzpflicht). Die Residenzpflicht gilt für Asylbewerber. Die Residenzpflicht entfällt für Menschen mit guter Bleibeperspektive nach drei Monaten; Menschen aus sicheren Herkunftsländern mit einer schlechten Bleibeperspektive müssen bis zu ihrer Ausreise in der Unterkunft wohnen. Wenn die Residenzpflicht wegfällt, können Asylbewerber auch in Wohnungen untergebracht werden. Die Wohnsitzauflage gilt für Geduldete und Flüchtlinge mit subsidiärem Schutz, die Sozialleistungen empfangen. Sie sind durch die Wohnsitzauflage an den Ort gebunden.

     

    Die Anhörung ist der wichtigste Schritt im Asylverfahren. Bei diesem persönlichen Termin ist auch eine Dolmetscherin oder ein Dolmetscher anwesend. Es ist unbedingt erforderlich, dass der Asylsuchende erscheint, sonst kann das Verfahren eingestellt oder der Asylantrag abgelehnt werden. Die Anhörung ist nicht öffentlich, es können aber ein Rechtsanwalt und ein Vertreter des UNHCR (Hohes Flüchtlingskommissariat der Vereinten Nationen) teilnehmen. Die Teilnahme einer weiteren Vertrauensperson muss vorher vom Bundesamt genehmigt werden. Bei unbegleiteten Minderjährigen ist der Vormund anwesend. Ziel ist es, die individuellen Fluchtgründe zu erfahren. In dieser Anhörung müssen alle Gründe, die für einen Verbleib in Deutschland sprechen, zur Sprache gebracht werden, da sie später nicht mehr, auch nicht in einem Gerichtsverfahren, berücksichtigt werden können. Das Einzelschicksal wird in der Anhörung erörtert, die Fluchtumstände, die Fluchtgründe, die Umstände, die einen Flüchtling vermutlich nach einer Rückkehr im Heimatland erwarten würden. Hier werden auch Gründe vorgetragen, die einer Abschiebung entgegenstehen würden.

     

    Falls Zweifel an der Identität des Antragstellenden bestehen, überprüft das Bundesamt mit einer Sprach- und Textanalyse die Herkunft mit Hilfe von Gutachtern.

     

    Nach der Anhörung entscheidet das Bundesamt anhand des Protokolls der Anhörung, persönlichen Dokumenten und Beweismitteln über den Asylantrag. Das Einzelschicksal ist entscheidend. Es wird geprüft, ob eine der Schutzformen zutrifft: Asylberechtigung, Flüchtlingsschutz, subsidiärer Schutz oder Abschiebungsverbot. Liegt eine Schutzberechtigung vor, erhält der Antragstellende einen positiven Bescheid. Nur wenn keine der Schutzformen in Frage kommt, wird der Asylantrag abgelehnt. Ein Antrag kann auch als unzulässig erkannt werden, wenn ein anderes Dublin-Land zuständig ist. Nach einem unanfechtbar abgeschlossenen Asylverfahren kann erneut ein Asylantrag gestellt werden. Mit diesem sogenannten Folgeantrag wird eine Änderung der Sach- oder Rechtslage nach der unanfechtbaren Entscheidung geltend gemacht.

     

    Verschiedene Status sind die Folge eines stattgegebenen Asylantrags:
    Der Flüchtlingsschutz ist umfangreicher als die Asylberechtigung und basiert auf der Genfer Flüchtlingskonvention.
    Ein Asylberechtigter ist ein politisch Verfolgter, dem bei seiner Rückkehr in sein Herkunftsland eine schwerwiegende Menschenrechtsverletzung droht.
    Der subsidiäre Schutz greift, wenn weder der Flüchtlingsschutz noch die Asylberechtigung gewährt werden können und im Herkunftsland ernsthafter Schaden droht.
    Wenn die drei oben genannten Schutzformen nicht greifen, kann bei Vorliegen bestimmter Gründe ein Abschiebungsverbot erteilt werden.

     

    Auch bei einem abgelehnten Antrag und einer angedrohten Abschiebung können Rechtsmittel eingelegt werden. Klage gegen die Entscheidung muss binnen kürzester Zeit erhoben werden. Das Gericht überprüft in diesem Fall die Entscheidung des Bundesamtes.

     

    Nach der endgültigen Entscheidung des Bundesamtes, also nach Abschluss des Asylverfahrens, folgt entweder das Aufenthalts- bzw. Bleiberecht oder die Ausreisepflicht. Wenn Asylsuchende einen positiven Bescheid erhalten und bleiben können, erhalten sie eine Aufenthaltserlaubnis von ihrer Ausländerbehörde.

  • Was ist das Dublin-Verfahren?

    Im Dublin-Verfahren wir die Zuständigkeit für das Asylverfahren überprüft. Jeder Asylantrag soll in nur einem Land bearbeitet werden. Daher wird geprüft, ob Deutschland für das Asylverfahren zuständig ist oder schon in einem anderen Land ein Asylantrag gestellt wurde. Falls schon in einem anderen Dublin-Staat asylrechtlicher Schutz gewährt wurde, ist eine weitere Asylantragsprüfung in Deutschland nicht möglich. Dann wird ein Übernahmeersuchen an den betreffenden Staat gestellt. Wenn dieser zustimmt, erstellt das Bundesamt einen Bescheid, der die Überstellung anordnet. Es kann Gründe geben, die gegen die Überstellung sprechen. Dazu wird der Betroffene befragt. Außerdem kann Eilantrag gestellt und Klage erhoben werden. Vor der Entscheidung im gerichtlichen Eilverfahren ist eine Überstellung nicht zulässig. Findet eine Überstellung nicht innerhalb von sechs Monaten statt, geht die Zuständigkeit an den Mitgliedsstaat über, der um Übernahme ersucht hat.

  • Wer bekommt Asyl?

    Jeder Mensch, der in seiner Heimat verfolgt wird oder politische Verfolgung bei seiner Rückkehr befürchten muss, kann in Deutschland einen Antrag auf Asyl stellen. Allerdings muss ein Flüchtling dafür die Grenzkontrollen passiert haben. Er kann auch vorher abgewiesen werden. Ein Flüchtling kann zum Beispiel direkt festgenommen und zurück in das Nachbarland gebracht werden, gemäß Dublin III-Verordnung. Ein Flüchtling soll in dem Land Asyl beantragen, das er innerhalb der Grenzen der EU zuerst betreten hat. Einen Asylantrag können Erwachsene, aber auch Kinder stellen.

  • Auf welcher Grundlage fußt unser Asylrecht?

    Schutz und Asyl bekommen hilfesuchende Menschen vor Verfolgung als “Asylberechtigter” nach Artikel 16a des Grundgesetzes (GG) oder als “Flüchtling” nach § 3 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylG). Auch subsidiärer Schutz oder ein Abschiebeverbot werden auf Grund des Asylverfahrensgesetzes erteilt.

  • Welche Aufenthaltstitel gibt es?

    Asylberechtigte erhalten von der Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis, die für drei Jahre gültig ist. Auch, wenn die Flüchtlingseigenschaft anerkannt wird, darf jemand drei Jahre mit einer Aufenthaltserlaubnis bei uns bleiben. Erst nach drei Jahren kann eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn jemand seinen Unterhalt bestreiten kann und ausreichende deutsche Sprachkenntnisse vorhanden sind.

     

    Subsidiäre Schutzberechtigte erhalten auch eine Aufenthaltserlaubnis, die allerdings zunächst nur eine einjährige Gültigkeit besitzt. Sie kann danach für jeweils zwei Jahre verlängert werden. Nach fünf Jahren kann eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden. Dabei wird das Asylverfahren mit eingerechnet. Auch hier gibt es Voraussetzungen wie die Sicherung des Lebensunterhalts und ausreichende Deutschkenntnisse, die man nachweisen muss.

     

    Wenn ein Abschiebungsverbot festgestellt wurde, dann darf in den Staat, für den das Abschiebungsverbot gilt, nicht abgeschoben werden. Auch dann gibt es eine Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr. Eine Niederlassungserlaubnis gibt es nach den gleichen Kriterien wie bei subsidiärem Schutz.

  • Dürfen Flüchtlinge ihre Familie nachholen?

    Folgende Mitglieder der Familie gelten als Familienmitglieder im asylrechtlichen Sinn: Ehegattinnen oder Ehegatten bzw. eingetragene Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner, die minderjährigen ledigen Kinder, die personensorgeberechtigten Eltern von minderjährigen Ledigen, andere erwachsene Personen, die für minderjährige Ledige personensorgeberechtigt sind, die minderjährigen ledigen Geschwister von Minderjährigen. Für Ehegattinnen oder Ehegatten gilt, dass eine wirksame Ehe bereits im Herkunftsland bestanden hat.

     

    Die Regelung gilt für Schutzberechtigte, die als Flüchtling anerkannt sind oder eine Asylberechtigung erhalten haben und für Personen mit subsidiärem Schutz. Bei Personen mit Abschiebungsverbot gilt Familienasyl nicht. Das Familienasyl ist in § 26 AsylG geregelt. Die Rechtsgrundlage für in Deutschland geborene Kinder von Asylantragstellenden findet sich in den §§14 a und 43 Abs. 3 Satz 1 AsylG.
    Zum Familiennachzug: Asylberechtigte Schutzberechtigte, denen die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist, haben das Recht auf privilegierten Familiennachzug. Das bedeutet, dass kein Nachweis der Lebensunterhaltssicherung und ausreichenden Wohnraums als Voraussetzung für die Einreise der Familienangehörigen notwendig ist. Dies gilt für den Nachzug der Ehegattin bzw. des Ehegatten und der minderjährigen ledigen Kinder. Hierfür muss der entsprechende Antrag innerhalb von drei Monaten nach Anerkennung der Asylberechtigung oder der Zuerkennung der Schutzberechtigung bei der für den Aufenthaltsort der Familienangehörigen zuständigen deutschen Auslandsvertretung gestellt werden. Wird der Antrag später gestellt, besteht kein Anspruch auf den Nachzug, sondern die Auslandsvertretung entscheidet nach Ermessen. (Quelle: BAMF)
    Wenn ein subsidiärer Schutz nach dem 17.03.2016 erteilt wurde, gilt für zwei Jahre ein Nachzugsstopp. Solange das Asylverfahren läuft, kann kein Familiennachzug erfolgen.

  • Dürfen Flüchtlinge bei uns arbeiten?

    Unter bestimmten Umständen dürfen Asylbewerber, Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge arbeiten. Je nach Status ist eine andere Institution zuständig.
    Sobald Flüchtlinge registriert sind und einen Duldungsstatus haben, können sie sich bei der Agentur für Arbeit beraten lassen. Nach drei Monaten steht allen Asylbewerbern mit Duldung eine Vermittlung, Beratung und Schulung zu. Auch eine Ausbildungsstelle können Asylbewerber antreten. Die Agentur für Arbeit kann auch Bewerbungstrainings zur Förderung anbieten und die Qualifikationen aus dem Heimatland prüfen.

     

    Sobald ein Asylantrag anerkannt wurde, wechselt die Zuständigkeit zu den örtlichen Jobcentern. Ab diesem Zeitpunkt sind auch Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende zu erhalten.

     

    Sowohl die Agentur für Arbeit als auch die Jobcenter kommen für Bewerbungskosten und entstehende Kosten bei Vorstellungsgesprächen auf.

     

    Es gibt für Asylbewerber mit guter Bleibeperspektive Eingliederungszuschüsse, die der Arbeitgeber beantragen kann, wenn er einstellt. Auch der Europäische Sozialfond (EFS) leistet, um Flüchtlinge in den Arbeitsmarkt zu integrieren, bei Ausbildung und Studium.

     

    Eine Ausbildung oder berufsvorbereitende Maßnahmen können schon im Duldungsstadium begonnen werden. Die Duldung gilt dann bis zum Ende der Ausbildung. Anschließend wird eine sechsmonatige Zeitspanne für die Arbeitsplatzsuche gewährt. Wird anschließend eine ausbildungsadäquate Tätigkeit aufgenommen, verlängert sich das Aufenthaltsrecht um weitere zwei Jahre.

     

    Zuständigkeiten:
    Asylbewerber oder geduldete Flüchtlinge: Agentur für Arbeit
    Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge: Jobcenter am Ort.

  • Werden Flüchtlinge irgendwann Deutsche?

    Bei der Einbürgerung von Asylberechtigten und anerkannten Flüchtlingen gelten grundsätzlich die gleichen Voraussetzungen wie bei der Einbürgerung anderer Ausländer. In der besonderen Flüchtlingssituation der beiden vergangenen Jahre sind die Bedingungen allerdings teilweise erleichtert worden. Die Mindestaufenthaltszeit in Deutschland verkürzt sich von acht auf sechs Jahre. Dabei wird die Zeit des Asylantrags voll angerechnet. Außerdem prüft das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, ob die Verfolgung fortbesteht. Sollte das der Fall sein, kann die doppelte Staatsbürgerschaft angenommen werden. Die Ansprüche beim Sprachtest im Einbürgerungstest werden abgesenkt, Grundkenntnisse reichen aus. Allerdings sind auch Kenntnisse über Gesetze, Rechte, Pflichten und die deutsche Gesellschaftsform erforderlich, die als Basis für eine gelungene Integration stehen.

     

    Voraussetzung für eine Einbürgerung ist eine Wohnung oder andere Unterkunft in Deutschland als dauernder Wohnsitz. Um sich einbürgern zu können, ist außerdem Straffreiheit nötig, das heißt, Einbürgerungswillige dürfen sich keiner schweren Straftat schuldig gemacht haben. Sie müssen für ihren eigenen Lebensunterhalt aufkommen können und nicht von Sozialhilfe abhängig sein.

  • Was bedeutet es, ehrenamtlich tätig zu sein?

    Wenn Sie sich entschließen, ehrenamtlich tätig zu sein, müssen Sie sich in der Regel alles Wissenswerte selbst aneignen und die geeignete Tätigkeit selbst finden. In Schermbeck gibt es bereits ein tragfähiges Netzwerk von ehrenamtlich Tätigen, an das Sie sich wenden können und von dessen Erfahrungen Sie profitieren können. Ansprechpartner sind die in diesem Portal genannten Kontaktpersonen in einzelnen Bereiche, wie der Kleiderkammer, der Deutschkurse und Sportvereine. Darüber hinaus gibt es noch viele weitere ehrenamtlich Engagierte, die Sie am besten über die Ehrenamtskoordinatorin der Caritas erfragen. Monika Liesenfeld ist die Nahtstelle, an der die meisten Aktivitäten der Flüchtlingshilfe zusammenlaufen.

     

    Kontakt zu Monika Liesenfeld, Ehrenamtskoordinatorin in der Flüchtlingsarbeit
    Caritasverband für die Dekanate Dinslaken und Wesel
    Maassenstraße 1
    46514 Schermbeck
    Tel.: 02853 4480731
    Mobil: 0160 90449226
    E-Mail: m.liesenfeld@caritas-schermbeck.de

     

    Natürlich können Sie auf eigene Faust helfen. Sie sollten sich aber deutlich machen, in welchem Umfang Sie sich nützlich machen wollen, ob Sie das lieber mit anderen Menschen zusammen tun, oder ob es Ihnen eher liegt, zum Beispiel einen Flüchtling ins Haus oder in die Familie aufzunehmen. Alle unterschiedlichen Möglichkeiten bringen ihre ganz eigenen Herausforderungen mit sich. Es gibt im Internet viele Seiten, auf denen sich Ehrenamtliche austauschen, Tipps geben und ihre Erfahrungen teilen. Außerdem gibt es Online-Ratgeber. (Link: ) Viele Hilfeseiten haben vor allem regionale Bedeutung, allerdings können Erfahrungen in anderen Regionen auch für die eigenen ehrenamtliche Arbeit hilfreich sein.


    Kostenloses Handbuch für Ehrenamtliche in der Flüchtlingshilfe
    Ausführlicher Leitfaden für ehrenamtliche Flüchtlingshilfe
    Handreichung zur Begleitung von Flüchtlingen
    Integrationswegweiser für Ehrenamtliche
    Arbeitshilfen zu Asylfragen für Flüchtlinge
    Was tun gegen Rassismus im Umfeld von Flüchtlingsunterkünften?
    Adressbuch für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge in Brandenburg
    Informationen für Flüchtlingshelfer_innen in Nordrhein-Westfalen (NRW)
    Tipps für den Umgang mit (von sexueller Gewalt) traumatisierten Flüchtlingen


    Die Verbraucherzentrale hat ebenfalls viele Tipps und Infos gesammelt und unter der Überschrift Informationen für Flüchtlingshelfer übersichtlich aufgelistet.

  • Wo informiere ich mich weiter über ehrenamtliche Arbeit?

    Die Seiten der Caritas bieten wertvolle Hilfe für die eigene ehrenamtliche Arbeit. Die anspruchsvolle Aufgabe, Menschen bei der Integration zu begleiten, kann durch die richtigen Informationen wesentlich erleichtert werden. Entscheidend ist, eigene Erwartungen, Ansprüche und Grenzen vorab zu klären, um sich emotional nicht zu überfordern, Überlastungen und Enttäuschungen zu vermeiden. Helfen können junge Menschen, Berufstätige, Senioren und alle, die bereit sind, nur ein wenig ihrer Zeit für die Nächstenliebe einzusetzen.

     

    Am einfachsten ist, sich selbst auf den Weg zu machen. In das Ehrenamtscafé im Ecco-Hotel, zum Begegnungsort Café International, zur Caritas oder dorthin, wo neue Mitbürger zusammenwohnen und sich über Ihren Besuch freuen. In den Herkunftsländern vieler Migranten ist die Gastfreundschaft oberste Maxime. Wenn Sie auf einen Tee oder ein Gespräch die Gastfreundschaft in Anspruch nehmen, haben Sie vielen Neubürgern schon einen Gefallen getan. Und schnell ergibt sich, wie Sie persönlich sich einbringen können. Das erfordert unter Umständen ein bisschen Mut und Überwindung für den ersten Schritt. Aber es wird sich lohnen.

     

    Aber genauso gut können Sie über die genannten zentralen Stellen Ihre Hilfe anbieten. Sie können sich durch hauptamtliche Mitarbeiter in der Flüchtlingshilfe anleiten lassen und müssen die ersten Gehversuche nicht alleine tun. Wichtig ist es, Offenheit, Motivation und ein wenig Geduld mitzubringen. Denn damit finden Sie Ihren Platz in der Flüchtlingshilfe und werden zu einem wichtigen Baustein unser aller Zukunft.

     

    Flüchtlinge können traumatische Erfahrungen hinter sich haben, und ein gut gemeintes Wort kann manchmal nicht den erwünschten Effekt haben. Dann müssen Sie darauf gefasst sein, professionelle Hilfe einzuschalten. Genauso können einmal kulturelle Unterschiede und unterschiedliche Erwartungshaltungen dazu führen, dass es hakt. Dadurch sollten Sie sich nicht entmutigen lassen, das Gespräch suchen und auch den Rat eines hauptamtlichen Helfers.

  • Wird Flüchtlingen eher geholfen als hier lebenden bedürftigen Menschen?

    Bedürftige Menschen, die hier leben, habe andere Ansprechpartner und Anlaufstellen als Flüchtlinge. Hilfestellungen für Flüchtlinge werden von dazu bestimmten Organisationen gegeben. Das ist in Schermbeck allen voran neben der Gemeinde Schermbeck die Caritas. Die Ausländerbehörde und besondere Kontaktpersonen im Jobcenter und in der Bundesagentur für Arbeit sind die Stellen, an die Flüchtlinge sich wenden. Sie nehmen bedürftigen Deutschen weder Arbeit noch finanzielle Unterstützung weg, da diese Leistungen aus unterschiedlichen Quellen bezahlt werden. Flüchtlinge nehmen niemandem die Arbeit weg. Zunächst dürfen Flüchtlinge nicht arbeiten. Später gibt es viele Möglichkeiten, in einen Job einzusteigen. Oft müssen erst Qualifikationen anerkannt werden, so dass Flüchtlinge meistens in unqualifizierte Jobs vermittelt werden. In Deutschland herrscht Fachkräftemangel, so dass Flüchtlinge nach Möglichkeit nachqualifiziert werden sollten, um einem Wettbewerbsmangel unseres Landes auszugleichen.

  • Was entgegne ich, wenn andere Hassreden gegen Flüchtlinge halten?

    Oft heißt es, dass wir uns die Aufnahme so vieler Flüchtlinge nicht leisten können. Das ist nicht richtig. Die Menschenrechte zu achten, kostet Geld. Deutschland kann sich diese Aufgabe leisten. Und vor allem braucht Deutschland eine bunte junge Gesellschaft mit Zukunft. Die vielen jungen Menschen, die Ihre Heimat verzweifelt verlassen haben, können unserem Land eine Zukunft geben: Sie sind in den meisten Fällen motiviert, eine Arbeit zu finden, möchten unserer Gesellschaft etwas dafür zurückgeben, dass wir sie in einer Notsituation aufgenommen haben, und sie sind oft jung und leistungsfähig. Für unsere demographisch überalternde Gesellschaft kann die Flüchtlingswelle ein Segen sein, wenn wir alles richtigmachen.

     

    Nicht alle Menschen sehen das so. Oft fallen gerade in überraschenden Situationen und von Menschen, von denen man es nicht erwartet hätte, ausländerfeindliche Bemerkungen. Wie reagiert man in einem solchen Moment, der einen emotional aufwühlt und der das positive Bild eines Gegenübers, das man immer hatte, plötzlich in Frage stellt? Am besten sachlich und ruhig. Das Gute ist, es gibt genug wichtige und einleuchtende Argumente, so dass keine emotionale Diskussion erforderlich ist.

     

    Flüchtlinge zu schützen, die in ihrer Heimat Gewalt und Verfolgung ausgesetzt sind, ist eine humanitäre und völkerrechtliche Verpflichtung. Sie sind in der Genfer Flüchtlingskonvention festgehalten, in der Europäischen Menschenrechtskonvention, und unser Rechtsstaat fußt auf diesen Annahmen. Die Verpflichtung, Flüchtlingen zu helfen, steht im Grundgesetz. Viele Flüchtlingsrechte sind als Reaktion auf die Gräuel des Zweiten Weltkriegs entstanden. Wer, wenn nicht wir, sind diesen also in besonderem Maße verpflichtet?

     

    Wenn Sie das Argument hören, dass Flüchtlinge vor allem viel Geld kosten, dann können Sie entgegenhalten, dass unsere Gesellschaft überaltert und dringend junge arbeitswillige Mitglieder benötigt, um den Generationenvertrag zu erfüllen. Es sterben mehr Menschen, als bei uns geboren werden, so dass wir uns über Zuzug aus dem Ausland freuen können. Im Zuge der Flüchtlingswellen im Jahr 2015 und 2016 sind das Arbeitsrecht und die Möglichkeiten ausgeweitet worden, hier schnell eine Ausbildung zu machen und in einen Beruf einzusteigen. Das kommt unserer Gesellschaft zugute. Aus Hilfebedürftigen werden schnell Steuerzahler, wenn wir sie lassen. Natürlich wird es einige kranke, traumatisierte Menschen geben, die immer auf Unterstützung angewiesen sein werden, aber da unsere Gesellschaft auf religiös-christlichen Werten beruht, ist das ein Akt der Nächstenliebe, den wir uns finanziell in Deutschland erlauben können.

     

    Der Vorwurf, dass vor allem Wirtschaftsflüchtlinge zu uns kommen, ist nicht haltbar, seitdem deutlich wird, dass vor allem syrische Flüchtlinge vor dem wahllosen Morden durch das Regime und den sogenannten Islamischen Staat aus ihrer Heimat fliehen. Menschen, die hier Asyl beantragen, werden daraufhin auch genau geprüft. Asylberechtigt und schutzbedürftig ist, wer in seiner Heimat auf Grund seines Glaubens, seiner Herkunft oder seiner politischen Überzeugung verfolgt wird, sexuellen Übergriffen ausgesetzt ist und ganz allgemein in einem Bürgerkrieg um sein Leben fürchten muss.

     

    Wenn Sie hören, dass Ausländer krimineller als Deutsche sind, dann entspricht das nicht den Tatsachen. Kriminalität steigt nicht rund um Flüchtlingsheime. Vielmehr müssen Flüchtlinge mit Gewalt gegen sich rechnen, die von Vorurteilen und falschen Annahmen befeuert wird.